Badsanierung steuerlich absetzen 2026: Eigentümer, Vermieter & Pflege

Renovierungskosten der Badsanierung:
Steuer, Pflegekasse und KfW 2026 kombinieren

Eine Badsanierung lässt sich 2026 mehrfach absetzen: bis 1.200 € jährlich über § 35a EStG, dazu bis zu 4.180 € Pflegekassen-Zuschuss und KfW 455-B. Alle Paragraphen, Voraussetzungen, Rechenbeispiele und Kombinationsregeln auf einer Seite.

Aktuell wichtig: Seit Veranlagungszeitraum 2025 gilt nach dem Jahressteuergesetz 2024 die ausnahmslose Pflicht zu Rechnung und Überweisung. Pflegekassen-Zuschuss seit 01.01.2025 auf 4.180 € erhöht, KfW 455-B seit April 2026 wieder verfügbar.

Steuern für Renovierungskosten Badsanierung absetzen
Der folgende Text dient zur Information und ist keine Rechtsberatung

Übersichtstabelle: Förderwege auf einen Blick

Voraussetzung & Antrag Förderhöhe
§ 35a EStG Steuerermäßigung Zielgruppe: Eigentümer und Mieter im selbstgenutzten Haushalt
Voraussetzung: Rechnung mit getrennten Arbeitskosten, Überweisung an den Handwerker. Nicht kombinierbar mit KfW oder Pflegekasse für dieselbe Maßnahme.
Antrag: in der Einkommensteuererklärung
20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 € pro Jahr
§ 35c EStG energetische Sanierung Zielgruppe: Selbstnutzer
Voraussetzung: Gebäude älter als 10 Jahre, Fachunternehmer-Bescheinigung. Schließt KfW-BEG für dieselbe Maßnahme aus.
Antrag: Einkommensteuererklärung, verteilt über 3 Jahre
20 % der Gesamtkosten, max. 40.000 € je Objekt
§ 33 EStG außergewöhnliche Belastungen Zielgruppe: Pflegebedürftige, Behinderte
Voraussetzung: medizinische Notwendigkeit, amtsärztliches Attest oder MDK-Bescheinigung vor Baubeginn (Pflegegrad-Bescheid ersetzt das Attest). Mit Pflegekasse kombinierbar.
Antrag: in der Einkommensteuererklärung
unbegrenzt, inkl. Material (abzgl. zumutbarer Belastung)
Pflegekasse § 40 SGB XI Zielgruppe: Personen mit Pflegegrad 1 bis 5
Voraussetzung: Pflegegrad-Bescheid. Schließt § 35a EStG für die geförderte Maßnahme aus, mit § 33 EStG und KfW (für getrennte Anteile) kombinierbar.
Antrag: bei der Pflegekasse, vor Vorhabensbeginn
bis 4.180 € je Person, bis 16.720 € im Mehrpersonenhaushalt
KfW 455-B Investitionszuschuss Zielgruppe: Selbstnutzer, Vermieter
Voraussetzung: Privatperson, Ausführung durch Fachfirma. Schließt § 35a EStG für die geförderte Maßnahme aus, mit Pflegekasse (für getrennte Anteile) und § 33 EStG kombinierbar.
Antrag: KfW-Zuschussportal, vor Vorhabensbeginn
10 %, max. 2.500 € je Wohneinheit. Standard Altersgerechtes Haus: 12,5 %, max. 6.250 €
Werbungskosten § 21 EStG Zielgruppe: Vermieter
Voraussetzung: vermietete Immobilie, Erhaltungsaufwand ohne Standardsprung. Geht § 35a vor, kein Wahlrecht.
Antrag: Anlage V zur Einkommensteuererklärung
100 % sofort abzugsfähig

Eigentümer: Badsanierung mit § 35a EStG absetzen

Selbstnutzende Eigentümer holen sich über § 35a Abs. 3 EStG einen Teil der Handwerkerkosten direkt vom Finanzamt zurück. Die Regel ist einfach: 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, gedeckelt auf 6.000 € pro Jahr und Haushalt, ergeben eine maximale Steuerersparnis von 1.200 € jährlich. Anders als bei Werbungskosten wird dieser Betrag direkt von der Steuerschuld abgezogen und ist damit unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Der Haken steckt im Detail, denn Material und Bargeld sind ausgeschlossen, und seit dem Jahressteuergesetz 2024 sind die formellen Voraussetzungen verschärft.

Was bei der Badsanierung absetzbar ist

Begünstigt sind ausschließlich Arbeiten, die ein Fachbetrieb im bestehenden Haushalt erbringt. Dazu zählen Demontage und Einbau von Wanne, Dusche, Waschtisch und WC, Fliesen- und Verfugungsarbeiten, Sanitärinstallation, Elektroarbeiten im Bad, Verputz, Malerarbeiten sowie die Beschichtung von Wanne oder Fliesen. Auch die Anfahrt und der Einsatz von Maschinen fallen unter die Begünstigung, sofern sie auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind.

Absetzbare Kostenarten:

Was nicht absetzbar ist

Materialkosten sind nach § 35a EStG ausnahmslos ausgeschlossen, auch wenn sie für die Badsanierung zwingend erforderlich sind. Wer selbst mit anpackt, kann die eigene Arbeitszeit ebenfalls nicht ansetzen, denn das Gesetz erkennt nur professionelle Dienstleister an. Und seit dem Veranlagungszeitraum 2025 ist jede Form der Barzahlung tabu, selbst mit Quittung. Auch zwei Sonderfälle sind in der Praxis häufig Stolperfallen.

Nicht absetzbar:

Voraussetzungen seit Jahressteuergesetz 2024

Die formellen Hürden wurden zum Veranlagungszeitraum 2025 deutlich verschärft. Wer die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen will, braucht zwingend eine Rechnung, die Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweist, und muss den Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers überweisen. Diese Pflicht gilt seit dem Jahressteuergesetz 2024 ausnahmslos und auch dort, wo die Rechtsprechung zuvor Erleichterungen zugelassen hatte (BFH, Urteil vom 12. April 2022, Az. VI R 2/20). Die Rechnung muss auf den Steuerpflichtigen lauten, eine Überweisung von einem Dritten reicht nicht mehr.

Checkliste — was die Rechnung enthalten muss:

Jahreswechsel-Trick — Steuerersparnis verdoppeln

Liegen die Arbeitskosten einer Badsanierung über dem Höchstbetrag von 6.000 €, lässt sich die Steuerersparnis durch eine geschickte Verteilung der Zahlung über zwei Veranlagungszeiträume nahezu verdoppeln. Maßgeblich ist nach § 11 Abs. 2 EStG das Abflussprinzip, also das Datum der Überweisung. Wer die Schlussrechnung über den Jahreswechsel splittet, hebelt damit den jährlichen Deckel zweimal.

Rechenbeispiel: Badsanierung mit 10.000 € Arbeitslohn

Einmalzahlung im Dezember
1.200 € Ersparnis
10.000 € Arbeitskosten in einem Veranlagungsjahr gezahlt
Der Höchstbetrag nach § 35a EStG ist bei 6.000 € Arbeitskosten pro Jahr gedeckelt. Die darüberliegenden 4.000 € verfallen steuerlich, weil das Finanzamt nach dem Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG) nur das Zahlungsdatum bewertet.
Zahlung gesplittet über den Jahreswechsel
2.000 € Ersparnis
6.000 € Abschlag im Dezember, 4.000 € Schlusszahlung im Januar
Wer die Schlussrechnung über zwei Veranlagungszeiträume streckt, hebelt den Jahresdeckel zweimal: 1.200 € im ersten Jahr, 800 € im zweiten. Voraussetzung ist die tatsächliche Überweisung des Abschlags vor dem 31. Dezember.
Wichtig

Voraussetzung ist, dass die Abschlagsrechnung vor dem Jahreswechsel tatsächlich überwiesen wird und die Schlussrechnung erst im Folgejahr fällig ist. Eine reine Datumsverschiebung auf der Rechnung ohne entsprechende Zahlung reicht nicht — maßgeblich ist nach § 11 Abs. 2 EStG ausschließlich der Geldfluss.

Energetische Maßnahmen nach § 35c EStG

Wer im Rahmen der Badsanierung die Heizung erneuert, eine Wärmepumpe einbinden lässt oder eine Lüftungsanlage zur Feuchtigkeitsregulierung installiert, kann statt § 35a die deutlich attraktivere Förderung nach § 35c EStG nutzen. Dort sind 20 Prozent der gesamten Kosten verteilt auf drei Jahre absetzbar (7 Prozent im Jahr des Abschlusses, 7 Prozent im Folgejahr, 6 Prozent im dritten Jahr), gedeckelt auf 40.000 € je Objekt — Material eingeschlossen. Voraussetzung sind ein Gebäudealter von mindestens 10 Jahren, die Ausführung durch ein anerkanntes Fachunternehmen und die amtliche Fachunternehmer-Bescheinigung. Eine Doppelförderung mit § 35a oder KfW-Mitteln für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

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Altersgerechte Badsanierung & Pflege: Zuschüsse, Steuerermäßigung, KfW

Beim altersgerechten und barrierefreien Umbau lassen sich mehrere Förderwege parallel nutzen. Die Pflegekasse zahlt direkt aus dem Sozialleistungstopf, die KfW gibt einen separaten Investitionszuschuss, das Finanzamt erkennt den verbleibenden Eigenanteil entweder als Handwerkerleistung oder als außergewöhnliche Belastung an. Wer die Reihenfolge der Anträge richtig setzt, schöpft alle drei Wege aus und reduziert die Eigenkosten oft um mehr als die Hälfte.

Pflegekassen-Zuschuss von 4.180 € nach § 40 SGB XI

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zum 1. Januar 2025 von 4.000 € auf 4.180 € je pflegebedürftige Person erhöht. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5. Der Zuschuss ist nicht steuerpflichtig und muss nicht zurückgezahlt werden, sofern die geförderte Maßnahme tatsächlich umgesetzt wird.

Wichtiger Hebel — Haushaltskumulierung: Leben mehrere pflegebedürftige Personen im selben Haushalt, addieren sich die Beträge. Bei vier Pflegebedürftigen können bis zu 16.720 € für eine gemeinsame Maßnahme ausgezahlt werden, sofern alle profitieren.

Welche Bad-Maßnahmen die Pflegekasse anerkennt:

Antragsweg

Antrag vor Vorhabensbeginn bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse muss innerhalb von 3 Wochen entscheiden, sonst gilt die Genehmigungsfiktion nach § 18 SGB IV — die Maßnahme darf dann auch ohne ausdrückliche Bewilligung beginnen, der Zuschuss wird ausgezahlt.

KfW 455-B Investitionszuschuss — 2026 wieder aktiv

Der KfW-Zuschuss 455-B „Barrierereduzierung“ wurde nach mehrmonatiger Aussetzung zum 8. April 2026 wieder freigegeben. Selbstnutzer und Vermieter erhalten 10 Prozent der förderfähigen Kosten als Direktzuschuss, maximal 2.500 € pro Wohneinheit. Wer den KfW-Standard „Altersgerechtes Haus“ erfüllt, bekommt 12,5 Prozent, maximal 6.250 €.

Achtung Budget: Das Bundesbudget 2026 wurde auf 50 Mio. € reduziert. Branchenverbände rechnen mit einer Erschöpfung im Sommer 2026. Der Antrag muss zwingend vor Vertragsabschluss im KfW-Zuschussportal gestellt werden, eine nachträgliche Beantragung ist ausgeschlossen.

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Liegt die Badsanierung medizinisch begründet vor (Krankheit, Behinderung, akut eingetretener Pflegefall), öffnet sich ein deutlich attraktiverer Steuerweg: der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Anders als bei § 35a sind hier auch die Materialkosten in voller Höhe abziehbar, also Fliesen, Wanne, Dusche, Sanitärobjekte und Spezialbeschichtungen.

Formale Voraussetzungen:

Pflegekasse mit § 33 EStG kombinieren — die zulässige Königsweg-Kombi

Pflegekasse und § 35a schließen sich für dieselbe geförderte Maßnahme aus. Die zulässige und steuerlich oft attraktivere Kombination führt über § 33 EStG: Bei medizinisch indiziertem Umbau mindert der Pflegekassen-Zuschuss zwar die ansetzbaren Kosten, der verbleibende Eigenanteil bleibt aber als außergewöhnliche Belastung voll abziehbar — Material eingeschlossen.

Nur Pflegekasse beantragt
4.180 € Entlastung
15.000 € Gesamtkosten für barrierefreien Umbau
Die Pflegekasse zahlt den vollen Höchstbetrag direkt aus. Eigenanteil 10.820 €, kein zusätzlicher steuerlicher Abzug, weil § 35a für die geförderte Maßnahme nicht greift und § 33 nicht beantragt wurde.
Pflegekasse + § 33 EStG kombiniert
6.525 € Entlastung
Zusätzlich rund 2.345 € über § 33 EStG (Grenzsteuersatz 30 %)
Bei medizinischer Indikation und Vorab-Attest ist der Eigenanteil von 10.820 € als außergewöhnliche Belastung abziehbar, abzüglich zumutbarer Belastung (Beispiel: 3.000 € bei 50.000 € Einkommen). 7.820 € wirken zum persönlichen Grenzsteuersatz. Pflegegrad-Bescheid ersetzt das amtsärztliche Attest.
Wo § 35a dann doch greift

Wenn parallel zum geförderten Umbau weitere, nicht durch Pflegekasse oder KfW geförderte Arbeiten stattfinden (etwa Fliesen erneuern oder Wand neu beschichten lassen) und diese auf einer separaten Rechnung ausgewiesen sind, bleibt für diesen Teil die Steuerermäßigung nach § 35a EStG erhalten. Entscheidend ist die saubere rechnerische und dokumentarische Trennung.

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Vermieter: Erhaltung, Herstellung & Werbungskosten

Vermieter folgen einer anderen Logik als Selbstnutzer. Sanierungskosten an vermieteten Bädern sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar (§ 21 EStG). Die zentrale Frage ist nicht ob, sondern wann das Finanzamt die Kosten anerkennt: sofort und vollständig im Jahr der Zahlung (Erhaltungsaufwand) oder verteilt über 50 Jahre (Herstellungskosten). Zwei steuerliche Stolperfallen verschieben die Sanierung regelmäßig in die zweite Kategorie und kosten Liquidität.

Sofortabzug als Erhaltungsaufwand

Stellt die Sanierung den ursprünglichen Zustand des Bades wieder her oder ersetzt sie verschlissene Komponenten zeitgemäß, ohne den Wohnstandard zu heben, gelten die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand. Sie sind im Jahr der Zahlung zu 100 Prozent absetzbar — inklusive Material, Arbeitslohn, Fahrt und Nebenkosten. Typische Fälle: Wanne austauschen, Fliesen erneuern, Sanitärobjekte ersetzen, Wanne oder Fliesen beschichten lassen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten — die 15-Prozent-Falle

Innerhalb der ersten drei Jahre nach Erwerb der Immobilie gilt eine besondere Hürde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Übersteigen die Sanierungskosten (ohne Umsatzsteuer) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, qualifiziert das Finanzamt rückwirkend alle Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Der Sofortabzug entfällt komplett, die Kosten werden über die Restnutzungsdauer (in der Regel 50 Jahre, also 2 Prozent jährlich) abgeschrieben.

Sanierung im 2. Jahr nach Kauf
700 € pro Jahr
35.000 € Sanierungskosten, verteilt auf 50 Jahre AfA
Anschaffungskosten Gebäudeanteil 200.000 €, die 15-Prozent-Grenze liegt bei 30.000 € netto. Die Sanierung überschreitet die Grenze und wird vollständig als Herstellungskosten gewertet. Sofortabzug verloren, Liquidität bleibt 50 Jahre gebunden.
Sanierung im 4. Jahr nach Kauf
14.700 € im 1. Jahr
35.000 € sofort absetzbar zum Grenzsteuersatz 42 %
Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist greift die 15-Prozent-Grenze nicht mehr. Die kompletten 35.000 € sind im Jahr der Zahlung als Erhaltungsaufwand absetzbar. Die volle Steuerersparnis wirkt sofort, optional verteilt auf bis zu 5 Jahre nach § 82b EStDV.
Wichtig

Die 15-Prozent-Grenze gilt ausschließlich in den ersten drei Jahren nach Erwerb. Wer eine größere Badsanierung in dieser Phase plant, prüft, ob sich die Maßnahme in mehrere Etappen unterhalb der Grenze splitten oder ins vierte Jahr verschieben lässt. Reine Schönheitsreparaturen wie Streichen oder kleine Reparaturen werden nach BFH-Rechtsprechung nicht in die Grenze einbezogen.

Standardsprung in 3 von 4 Bereichen (5-Jahres-Regel)

Eine zweite, weniger bekannte Falle betrifft Modernisierungen, die den Wohnstandard heben. Verbessert eine Sanierung innerhalb von fünf Jahren mindestens drei der vier Kernbereiche (Sanitär, Heizung, Elektroinstallation, Fenster) auf ein höheres Niveau, qualifiziert die Rechtsprechung das gesamte Maßnahmenpaket als Herstellungskosten — auch wenn die 15-Prozent-Grenze nicht überschritten ist.

Praxis-Tipp

Maßnahmen zeitlich entzerren: Bad-Sanitär 2026, Heizung 2028, Elektroinstallation 2031. Wer den Abstand von mehr als fünf Jahren zwischen den Bereichen einhält, bleibt im Sofortabzug. Eine Komplettsanierung in einem Jahr schiebt die Kosten dagegen in die 50-jährige AfA und kostet über die Laufzeit Liquidität im fünfstelligen Bereich.

Sonderfall: Sonderabschreibung § 7b EStG

Die durch das Wachstumschancengesetz reformierte Sonderabschreibung nach § 7b EStG (5 Prozent jährlich über vier Jahre zusätzlich zur regulären AfA, Baukostenobergrenze 5.200 €/m², Bemessungsgrundlage bis 4.000 €/m²) gilt ausschließlich für neu geschaffenen Mietwohnraum, etwa beim Dachgeschossausbau zur eigenständigen Mietwohnung mit eigenem Bad. Für die Sanierung eines bestehenden vermieteten Bades ist § 7b nicht anwendbar.

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Welche Förderungen lassen sich kombinieren?

Förderungen lassen sich nicht beliebig stapeln, aber clever kombinieren. Verboten ist nach allen Förderrichtlinien nur die Doppelförderung desselben Euros: Wer den gleichen Rechnungsposten zweimal abrechnet, verliert eine der Förderungen rückwirkend. Erlaubt und meist sehr lohnend ist die Kombination, bei der direkte Zuschüsse (Pflegekasse, KfW) zuerst die ansetzbaren Kosten mindern und die verbleibenden Eigenanteile anschließend über das Finanzamt geltend gemacht werden. Die folgende Matrix zeigt die wichtigsten Kombinationen und den maximalen Vorteil aus jeder Konstellation.

Kombination Möglich? Bedingung
KfW 455-B + KfW 159 ❌ Nein Nicht für dieselbe Maßnahme. Nur möglich, wenn zwei klar getrennte Vorhaben mit eigenen Rechnungen vorliegen.
KfW + Pflegekasse § 40 SGB XI ✅ Ja Unterschiedliche Teilmaßnahmen mit separaten Rechnungen. Pflegegrad 1 bis 5 erforderlich.
KfW + § 35a EStG ❌ Nein Die mit KfW-Zuschuss oder -Kredit geförderte Maßnahme ist insgesamt vom Steuerbonus ausgeschlossen (KfW-Merkblatt 455-B, § 35a Abs. 3 EStG). Absetzbar bleiben nur nicht geförderte Maßnahmenteile auf separater Rechnung.
Pflegekasse + § 35a EStG ❌ Nein Wie bei der KfW: Die mit Pflegekassen-Zuschuss geförderte Maßnahme ist insgesamt vom Steuerbonus ausgeschlossen. Absetzbar bleiben nur separate, nicht geförderte Maßnahmenteile.
§ 35a EStG + § 35c EStG ❌ Nein Für dieselbe Maßnahme gegenseitig ausgeschlossen. Separate, klar abgegrenzte Vorhaben (z. B. Bad-Modernisierung über § 35a, Heizungserneuerung über § 35c) auf getrennten Rechnungen sind möglich.
Pflegekasse + § 33 EStG ✅ Ja Außergewöhnliche Belastung bei medizinischer Notwendigkeit. Eigenanteil oberhalb der zumutbaren Belastung absetzbar. Bei vorhandenem Pflegegrad reicht der Pflegegrad-Bescheid als Nachweis, ein zusätzliches amtsärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Pflegekasse + Krankenkasse ✅ Ja Bauliche Maßnahmen und Hilfsmittel sind getrennte Töpfe. Keine Anrechnung untereinander.
KfW + Landesförderung ⚠️ Meist nein Viele Landesprogramme refinanzieren die KfW selbst und schließen eine zweite KfW-Förderung aus. Im Einzelfall bei der Förderbank prüfen.
KfW 455-B oder 159 + BEG ✅ Ja Energetische Sanierung (BEG 261, 458) und barrierearmer Umbau sind unabhängig, separate Anträge erforderlich.
Goldene Regel

Direkte Zuschüsse (Pflegekasse, KfW) und der Steuerbonus nach § 35a EStG schließen sich für dieselbe Maßnahme aus. Wer beide Wege nutzen will, braucht klar getrennte Rechnungen für geförderte und nicht geförderte Maßnahmenteile. Anträge für direkte Zuschüsse müssen vor Vertragsabschluss vorliegen, die Steuererklärung läuft nachgelagert.

Standard-Sanierung, nur § 35a genutzt
1.200 € Ersparnis
15.000 € Gesamtkosten, davon 7.500 € Arbeit
Selbstnutzer ohne Pflegegrad, klassische Bad-Modernisierung. Nur § 35a EStG, gedeckelt auf 1.200 €. Eigenanteil 13.800 €, die über den Jahresdeckel hinausgehenden Arbeitskosten verfallen steuerlich.
Barrierefreier Umbau mit Pflegegrad 3
6.525 € Entlastung
Pflegekasse 4.180 € + § 33 EStG ca. 2.345 €
15.000 € Gesamtkosten, medizinische Indikation, Pflegegrad-Bescheid liegt vor. Pflegekasse zahlt direkt aus, verbleibender Eigenanteil läuft als außergewöhnliche Belastung über § 33 EStG (Beispiel bei zumutbarer Belastung 3.000 € und Grenzsteuersatz 30 %). Eigenanteil sinkt von 13.800 € auf 8.475 €.

Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzung der Badsanierung

Was kann ich bei einer Badsanierung steuerlich absetzen?

Selbstnutzer setzen 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ihres Handwerkers über § 35a EStG ab, gedeckelt auf 6.000 € pro Jahr, daraus ergeben sich maximal 1.200 € Steuerersparnis. Materialkosten sind ausgeschlossen. Bei medizinisch notwendigem Umbau greift zusätzlich § 33 EStG, hier sind auch Materialkosten in voller Höhe abziehbar, abzüglich der zumutbaren Belastung. Vermieter setzen die Sanierungskosten als Werbungskosten zu 100 Prozent an, sofern es sich um Erhaltungsaufwand handelt. Wer die Heizung im Rahmen der Sanierung erneuert, nutzt zusätzlich § 35c EStG mit bis zu 40.000 € Förderung über drei Jahre.

Der jährliche Höchstbetrag nach § 35a Abs. 3 EStG liegt bei 6.000 € absetzbaren Arbeitskosten pro Haushalt, daraus resultieren maximal 1.200 € Steuerersparnis (20 Prozent). Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen und wirkt damit unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Wer höhere Arbeitskosten hat, kann die Zahlung über den Jahreswechsel splitten und so den Deckel in zwei Veranlagungszeiträumen ausschöpfen. Bei 10.000 € Arbeitskosten lassen sich auf diesem Weg bis zu 2.000 € Steuerersparnis erzielen statt nur 1.200 €.

Nicht über § 35a EStG. Fliesen, Wanne, Dusche, Sanitärobjekte und Beschichtungssysteme bleiben für Selbstnutzer steuerlich außen vor, auch wenn sie für die Sanierung zwingend nötig sind. Anders bei zwei Sonderfällen: Liegt eine medizinische Indikation vor, sind Materialkosten über § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) in voller Höhe abziehbar. Bei vermieteten Bädern zählen Materialkosten ohnehin zu 100 Prozent als Werbungskosten zum persönlichen Grenzsteuersatz. Auch im Rahmen der energetischen Förderung nach § 35c EStG sind Material- und Arbeitskosten gemeinsam förderfähig.

Die Rechnung muss auf den Steuerpflichtigen lauten und Arbeitskosten getrennt von Materialkosten ausweisen. Fahrt- und Maschinenkosten gehören als eigene Position auf den Beleg. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 ist die ausnahmslose Pflicht zur Überweisung auf das Konto des Handwerkers in Kraft, eine Barzahlung schließt den Steuerabzug komplett aus. Die Belege müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt und auf Anfrage des Finanzamts vorgelegt werden. Bei Werkstattarbeiten außerhalb des Haushalts (etwa Vorfertigung in der Schreinerei) muss die Rechnung den Werkstattanteil getrennt vom Vor-Ort-Montagelohn ausweisen, weil nur letzterer begünstigt ist (BFH VI R 4/18).

Nein. Seit Veranlagungszeitraum 2025 ist die Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG zwingende Voraussetzung. Selbst eine quittierte Barzahlung führt zum vollständigen Verlust der Steuerermäßigung. Akzeptiert werden Überweisung, Dauerauftrag, SEPA-Lastschrift und Kartenzahlung. Die Vorschrift wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 als Reaktion auf das BFH-Urteil VI R 2/20 verschärft, das zuvor in Einzelfällen Erleichterungen zugelassen hatte. Diese Erleichterungen gelten seit 2025 nicht mehr.

Nein. § 35a EStG erkennt ausschließlich professionelle Handwerkerleistungen mit ordnungsgemäßer Rechnung an. Wer selbst Fliesen verlegt oder die Wanne ausbaut, kann weder die eigene Arbeitszeit noch das verwendete Material steuerlich geltend machen. Vermieter können bei Eigenleistung nur die Materialkosten als Werbungskosten ansetzen, wenn sie nachweislich für die vermietete Immobilie gekauft wurden. Die eigene Arbeitsleistung bleibt auch hier außer Ansatz, unabhängig davon, wie umfangreich oder professionell sie war.

Ja, über drei parallele Wege: Pflegekasse nach § 40 SGB XI (bis 4.180 € je pflegebedürftige Person, im Haushalt kumulierbar bis 16.720 €), KfW 455-B Investitionszuschuss (bis 6.250 €) und außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG bei medizinischer Indikation. Pflegekassen-Zuschuss und KfW müssen vor Vorhabensbeginn beantragt werden, § 33 EStG läuft nachgelagert in der Steuererklärung. Wichtig: Die mit Pflegekasse oder KfW geförderte Maßnahme ist vom § 35a-Steuerbonus ausgeschlossen, dafür ist die Kombination mit § 33 EStG zulässig.

Pflegekasse und § 35a EStG schließen sich für dieselbe Maßnahme aus. Die zulässige und finanziell oft attraktivere Kombination ist Pflegekasse plus § 33 EStG: Der Pflegekassen-Zuschuss wird direkt ausgezahlt, der verbleibende Eigenanteil bleibt als außergewöhnliche Belastung in voller Höhe abziehbar (Material eingeschlossen), abzüglich der zumutbaren Belastung. Beispiel: Bei 15.000 € Sanierungskosten und Pflegegrad 3 ergeben sich rund 6.525 € Gesamtentlastung (4.180 € Pflegekasse + ca. 2.345 € Steuerersparnis bei Grenzsteuersatz 30 Prozent). Bei vorhandenem Pflegegrad ersetzt der Bescheid das amtsärztliche Attest.

Ja, in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Material und Arbeitslohn werden zu 100 Prozent zum persönlichen Grenzsteuersatz abgezogen, was bei 42 Prozent Spitzensteuersatz aus 10.000 € Sanierungskosten 4.200 € Steuerersparnis macht. Voraussetzung ist, dass es sich um Erhaltungsaufwand handelt (kein Wohnstandard-Sprung in 3 von 4 Bereichen) und die 15-Prozent-Grenze in den ersten drei Jahren nach Erwerb nicht überschritten wird. Größere Aufwendungen können nach § 82b EStDV optional auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

Übersteigen die Sanierungskosten in den ersten drei Jahren nach Erwerb 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer), gelten alle Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Der Sofortabzug entfällt komplett, die Kosten werden über die Restnutzungsdauer (in der Regel 50 Jahre, also 2 Prozent jährlich) abgeschrieben. Praktische Konsequenz: Größere Bad-Modernisierungen entweder unter die 15-Prozent-Grenze splitten oder ins vierte Jahr nach Kauf verschieben. Reine Schönheitsreparaturen wie Streichen werden nach BFH-Rechtsprechung nicht in die Grenze einbezogen.

Wenn die Renovierung in der konkreten Absicht erfolgt, die Immobilie anschließend zu vermieten, sind die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist eine nachweisbare Vermietungsabsicht (etwa durch Mietinserate, Maklerauftrag oder dokumentierte Anzeigenschaltung) und der zeitliche Zusammenhang zwischen Renovierung und Vermietungsbeginn. Bei Eigennutzung in der Zwischenzeit oder bei Verkauf statt Vermietung erkennt das Finanzamt die Kosten in der Regel nicht an. Bei Erwerb einer leerstehenden Immobilie zur Vermietung greift parallel die 15-Prozent-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Wenn im Rahmen der Sanierung die Heizung erneuert wird, eine Wärmepumpe eingebunden, eine Lüftungsanlage zur Feuchtigkeitsregulierung installiert oder Außenwände, Decken oder Dächer gedämmt werden. Selbstnutzer setzen dann 20 Prozent der Gesamtkosten (Material eingeschlossen) verteilt auf drei Jahre ab, gedeckelt auf 40.000 € pro Objekt. Voraussetzungen: Gebäude älter als 10 Jahre, Ausführung durch ein anerkanntes Fachunternehmen, Vorlage der amtlichen Fachunternehmer-Bescheinigung nach Mustervorlage. Eine Doppelförderung mit KfW-BEG oder § 35a für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

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